VEREINSSTATUTEN

J C S (Jetzt chömmer stachle)
Verein JCS
Friedbergstrasse 78
8200 Schaffhausen

§ 1 Name des Vereins
Am 2. März 2016 wurde in Anwesenheit von 15 Mitgliedern der Verein JCS
(nach Art. 60ff des ZGB) mit Sitz in Schaffhausen im Rest. Steigli gegründet.

§ 2 Ziel und Sinn des Vereins
Der Verein soll seinen Mitgliedern den Zugang zum Rhein mit einem
motorlosen Weidling ermöglichen. Der Weidling kann auch an Nicht-Vereins-
mitglieder vermietet werden sofern die grundlegenden Kenntnisse da sind.
Des Weiteren können Stachelkurse angeboten werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Neumitglieder und/oder
Weidlingsmieter müssen die Beherrschung eines motorlosen Weidlings
nachweisen sowie über die notwendigen Kenntnisse der rechtlichen Vorgaben
verfügen. Anderenfalls müsste die Person einen Stachelkurs absolvieren. Der
Verein bsteht aus mindestens 15 Mitgliedern (momentan 16).

§ 4 Aufnahme in den Verein
Ein Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen und wird in
der Regel vom Vorstand positiv oder negativ beurteilt. Bei negativer Beurtei-
lung kann vom Rekurs Gebrauch gemacht werden. Dieser Rekurs würde in
der daruf folgenden Jahresversammlung behandelt und ist dann in jedem Fall
verbindlich.

§ 5 Austritt aus dem Verein
Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn
nicht 2 Monate vor Ende eines Kalenderjahres eine schriftliche Kündigung an
den Vorstand geschickt wurde.

§ 6 Ausschluss aus dem Verein
Der Verein behält sich vor, im Falle grober Missachtungen der Vereinsstatuten
oder der unsachgemässen oder chaotischen Benutzung des Weidlings oder
des Zubehörs ein Vereinsmitglied ohne Kündigung vom Verein
auszuschliessen. Auch in diesem Fall gilt das Rekursrecht (siehe § 4).

§ 7 Jahresbeitrag
Der Jahresbeitrag beträgt Fr. 50.-. Zusätzliche Kosten werden durch die
Benutzung des Weidlings finanziert. Damit sollen alle jährlich anfallenden
Grundkosten (Lagerplatz, Farbe, Pfostenmiete, Wassernutzungsgebühr,
Amortisation usw.) bezahlt werden können. Am Ende des Kalenderjahres wird
Anhand des Fahrtenbuches eine Gebühr pro Benutzung des Weidlings
erhoben.

§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane bestehen aus der Generalversammlung und dem Vorstand.

§ 9 Geschäftsführung
Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
1. Abnahme des Protokolls und der Jahresrechnung
2. Wahlen
3. Anträge und Rekurse
4. Statuten (Änderungen, Anpassungen usw.)
5. Finanzen

§ 10 Generalversammlung ( Datum, Traktanden)
Die Generalversammlung findet alle 2 Jahre jeweils bis spätestens Ende Jahr statt. Die
Vereinsmitglieder müssen davon bis spätestens 2 Wochen vor der
Versammlung schriftlich informiert sein. Bis dann müssen auch ev.
Änderungen (Statuten, Vorstand, Beiträge usw.) ebenfalls schriftlich
eingereicht sein. Auf schriftliches Verlangen kann auch eine Vorstandssitzung
oder Generalversammlung einberufen werden.

§ 11 Vorstand
Der Vorstand und dessen Mitglieder konstituiert sich selbst. Als oberstes
Vereinsorgan amtiert er für jeweils 2 Jahre und vertritt den Verein nach innen
und aussen.

§ 12 Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 13 Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

§ 14 Auflösung des Vereins
Sollte es zu einem Antrag auf Auflösung des Vereins kommen ist eine 2/3
Mehrheit aller Mitglieder nötig. Sollte der Verein nach einer Annahme dieses
Antrags noch über Vereinsvermögen verfügen wird dieses je nach Grösse
einem sinnvollen Zweck zugeführt.

Zusammenfassung
Der Verein JCS hat in seiner Gründungsversammlung alle Statuten
genehmigt. Somit treten diese ab sofort in Kraft.
Schaffhausen, den 2.3.2016